SV SANDHAUSEN

Infos aus Bahlingen

Die Fanbusse müssen die Autobahnausfahrt Riegel nehmen. In Bahlingen dann die Hauptstraße durchfahren (ca. 1 km). Die Hauptstraße mündet in die Teninger Strasse, welche für das Spiel gesperrt wird. Auf der Teninger Straße können ca. 8 Fanbusse parken. An der Einfahrt Teninger Straße werden Ordner stehen, welche die Busse einweisen.
Gibt es generell einen Gästeparkplatz, also auch für Pkw?
Einen speziellen PKW-Parkplatz nur für Gäste gibt es nicht. Anreisende mit PKW müssen die Autobahnausfahrt Teningen benutzen. Sie kommen dann nach der Einfahrt nach Bahlingen direkt zu den Parkplätzen.
Stadionordnung
Kaiserstuhlstadion in 79353 Bahlingen, Stadenweg
(Fassung vom 08. November 2012)
§ 1 Geltungsbereich
Diese Benutzungsordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten, Baulichkeiten und Anlagen
des Kaiserstuhlstadions in Bahlingen/Kaiserstuhl.
§ 2 Widmung
1. Das Stadion dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen, Sportveranstaltungen und
der Durchführung von Großveranstaltungen mit überregionalem oder repräsentativem Charakter.
2. Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Versammlungsstätten und der Anlagen des
Stadions besteht nicht.
3. Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Stadions richten sich nach
bürgerlichem Recht.
§ 3 Aufenthalt
1. In den Versammlungsstätten und Anlagen des Kaiserstuhlstadions dürfen sich nur Personen
aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich
führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen
können.
2. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlangen der
Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen.
3. Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz
einzunehmen.
4. Für den Aufenthalt im Stadion an veranstaltungsfreien Tagen gelten die von der Gemeinde im
Einvernehmen mit den Stadionnutzern getroffenen Anordnungen.
Stadionordnung im Kaiserstuhlstadion _
§ 4 Eingangskontrolle
1. Jeder Besucher ist bei dem Betreten der Stadionanlage verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst
seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen
und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
2. Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen - auch durch den Einsatz technischer
Hilfsmittel - daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder
wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein
Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.
3. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein
Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern.
Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik ein Stadionverbot ausgesprochen
worden ist. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes
besteht nicht.
§ 5 Verhalten im Stadion
1. Innerhalb der Stadionanlage hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt,
gefährdet oder - mehr als nach den Umständen unvermeidbar - behindert oder belästigt
wird.
2. Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, des Ordnungsund
des Rettunqsdienstes sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten.
3. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung
der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte
vermerkt - auch in anderen Blöcken - einzunehmen.
4. Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.
§ 6 Verbote
1. Den Besuchern des Stadions ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
a) rassistisches, fremdenfeindliches, rechtsradikales und diskriminierendes
Propagandamaterial;
b) Waffen jeder Art;
Stadionordnung im Kaiserstuhlstadion _
c) Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können;
d) Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen;
e) Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem
oder besonders hartem Material hergestellt sind;
f) sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer;
g) Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und anderen pyrotechnischen Gegenstände;
h) Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als einen Meter sind oder deren
Durchmesser größer als drei Zentimeter ist;
i) mechanisch betriebene Lärminstrumente;
j) alkoholische Getränke aller Art;
k) Tiere (außer angeleinte Hunde);
I) Laser-Pointer.
2. Verboten ist den Besuchern weiterhin:
a) rassistische, fremdenfeindliche, rechtsradikale oder diskriminierende Parolen zu
äußern oder zu verbreiten;
b) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen,
insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche,
Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und
Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;
c) Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Innenraum,
die Funktionsräume), zu betreten;
d) mit Gegenständen aller Art zu werfen;
e) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder
abzuschießen;
f) ohne Erlaubnis der Gemeinde oder des Stadionnutzers Waren und Eintrittskarten zu
verkaufen, Drucksachen zu verteilen, Werbemaßnahmen jedweder Art und/oder
Sammlungen durchzuführen;
g) bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen
oder zu bekleben;
h) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in an derer
Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen zu verunreinigen.
Stadionordnung im Kaiserstuhlstadion _
§ 7 Haftung
1. Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden,
die durch Dritte verursacht wurden, haftet die Gemeinde Bahlingen nicht.
2. Unfälle oder Schäden sind der Gemeindeverwaltung Bahlingen und der Geschäftsstelle des
Bahlinger SC unverzüglich zu melden.
§ 8 Zuwiderhandlungen
1. Wer den Vorschriften der §§ 3, 4, 5, 6 dieser Benutzungsordnung zuwiderhandelt, kann mit
einer Geldbuße von mindestens EUR 2,50 bis höchstens EUR 510,00 nach den Vorschriften
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) (in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar
1987, BGBI. I S. 602) belegt werden.
Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so
kann Anzeige erstattet werden.
2. Außerdem können Personen, die gegen die Vorschriften dieser Stadionordnung verstoßen, ohne
Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden.
3. Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und - soweit sie für ein strafrechtliches
Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden - nach dem Wegfall der Voraussetzungen für
die Sicherstellung zurückgegeben.
4. Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt.
Bahlingen, im 08. November 2012
liRJL ieter Bühler
Bürgermeister 1. Vorstand Bahlinger SC
Nun noch ein Warnhinweis !!!!.
Dort wo die Busse parken - befindet sich auch ein kleiner Fluss!
Je nach Wetter wird er gerne zur Abkühlung genutzt!!!
Sollten unter Euch Badefrösche sein - unbedingt beachten!
Weder der Verein noch die Polizei wird das Baden untersagen!
Müsst Ihr mit Euren Busfahrern ausmachen
- wenn die dann tropfnass im Bus sitzen.
Aber nicht von der Brücke springen - keine Kopfsprünge.
Bach ist sehr flach und sehr steinig!!!
Habe beim letzten Mal Einen überzeugen können kein Kopfsprung zu machen.
Aber eine Arschbombe musste sein! Er kam raus - die ganze linke Seite
war offen - tat höllisch weh - dennoch war er froh nicht kopfüber gesprungen zu sein!
Wir wollen ja, das Alle wieder gesund und munter Heimkommen!!!

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