SV SANDHAUSEN

Infos aus Freiburg

Fanutensilien

•Megafon: Es besteht die Möglichkeit eine Ausnahmegenehmigung für die Nutzung zu beantragen. Hierzu muss das Formular im Anhang bitte bis spätestens 48 Stunden vor Spielbeginn unterschrieben per Mail an a.wunder@scfreiburg.com gesendet werden). Andernfalls ist die Benutzung eines Megafons nicht erlaubt und das Vorsängerpodest steht nicht zur Verfügung.

•Kleine Fahnen bis 1 Meter Länge (unbegrenzt, Stabdurchmesser Holz 2 cm, Kunststoff 3 cm)

•Große Schwenkfahnen (insgesamt 3 Stück im Innenraum zum Einlaufen der Mannschaften möglich, im Gästeblock selber verboten, dann Ablage und nach dem Spiel wieder Ausgabe der Schwenkfahnen)

•Doppelhalter (verboten)

•Fanclubbanner + Zaunfahnen: es steht eine Aufhängevorrichtung mit ca. 13 Meter zum Hochziehen im Gästeblock zu Verfügung, dabei wird euch ein Ordner des SC behilflich sein. Die restlichen müssen vor dem Gästeblock ausgelegt werden, solange der Platz reicht. Direkt vorm Block dürfen keine Fahnen an den Zaun gehängt werden.

•Trommeln (maximal 5 erlaubt, müssen jedoch einseitig offen oder einsehbar sein)

 

 

Spruchbänder und Choreografien

•Anmeldung bis spätestens 5 Tage vor dem Spiel, wobei darauf zu achten ist das die Texte bzw. Darstellungen vorab als Skizze zugestellt werden.

•Es muss sich um B1 Material handeln (schwer entflammbar).

•Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen ist strengstens untersagt! Der Einsatz von Sprengstoff Spürhunden am Gästeeingang ist jederzeit möglich. Hinweis: Der Sport-Club Freiburg bzw. die Polizei behält sich jedoch vor auch bereits im Vorfeld genehmigte Dinge am Spieltag zu verbieten, wenn es auf den Reisewegen oder vor dem Einlassbereich zu Auffälligkeiten und Zwischenfällen der mitgereisten Fans kam.

 

 

Fanfoto

Es ist möglich dass ein mitgereister Fanfotograf eine Arbeitskarte für die Tribüne bekommt. Innenraum Aufnahmen sind nur vor dem Spiel zum Einlaufen der Mannschaften möglich, dies aber dann in Begleitung eines Fanbetreuers / Ordners und nur unter den bekannten Regeln (keine Aufnahmen vom Spiel, keine kommerzielle Nutzung usw.).

Hinweis: Der SC Freiburg behält sich vor Aufnahmen des Fanfotografen zur eventuellen Beweissicherung im Rahmen seines Hausrechts zu beschlagnahmen. Auch hier brauchen wir bitte den Namen und eine kurze Beschreibung der Verwendung der Fotos (z.B. Link der Homepage o.Ä.).

Kleine Kameras (z.B. Digicams mit Objektiv bis 100mm) für Aufnahmen aus dem Block zum privaten Gebrauch sind euren Fans generell erlaubt.

 

Stadionöffnung und Tageskasse

Die Stadiontore öffnen 2 Stunden vor Spielbeginn.

Sofern es Restkarten für den Gästebereich gibt, können diese ab Stadionöffnung direkt am Gästeblock erworben werden.

Rucksäcke und Taschen

Für Rucksäcke und Taschen gibt es leider keine Abgabestation am Eingang! Gürteltaschen dürfen mit ins Stadion genommen werden. Wir bitten euch daher die Gepäckstücke im Bus oder PKW zu lassen oder ggf. ein Schließfach am Bahnhof zu mieten.

 

 

 

Alkohol

Es besteht eine Promillegrenze von 1,1 Promille.

Hinweis: Nichtsdestotrotz kann Personen, die sich aufgrund von erhöhtem Alkoholkonsum auffällig und ausfallend verhalten der Einlass verwehrt werden. Im Gästebereich wird nur alkoholfreies Bier ausgeschenkt.

Catering Speisen und Getränke können BAR an den jeweiligen Verkaufsständen bezahlt werden. Hinweis: Das Mitführen von Getränken ist lediglich in Tetrapacks bis maximal 0,5l Füllmenge gestattet.

 

Anreise & Parken Mit dem Zug: Vom Hauptbahnhof mit der Straßenbahnlinie 1 Richtung Stadion oder Littenweiler, Haltestelle Römerhof (Stadion wird angesagt) aussteigen. Mit dem Auto: Aus Norden und Süden: Autobahn A5, Ausfahrt Freiburg-Mitte. Richtung Donaueschingen/B31, den Schildern in Richtung Ebnet, Littenweiler „Stadien“ folgen, Achtung: nicht in den B31-Tunnel abbiegen, sondern links halten. Nach rund 1,5 Kilometern ist das Stadion erreicht. Hinweis: Es gibt nahezu keine Parkplätze am Stadion wegen Anwohnerzonen. Daher auf Park & Ride-Angebote achten oder die Parkflächen der benachbarten Pädagogischen Hochschule (PH) nutzen

Fanbusse können das Schwarzwald - Stadion direkt anfahren und in unmittelbarer Nähe zum Stadion geparkt werden.

 

 

 

Stadionordnung

Polizeiverordnung

über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Schwarzwald - Stadion und Möslestadion sowie deren Umfeld in Freiburg i. Br. (Stadionverordnung). Aufgrund der §§ 1 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1), zuletzt geändert am 01. Juli 2004 (GBl. S. 469), erlässt die Stadt Freiburg i. Br. als Ortspolizeibehörde, vertreten durch den Oberbürgermeister mit Zustimmung des Gemeinderats vom 10. Juli 2007 folgende Polizeiverordnung:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Polizeiverordnung gilt für die Bereiche des Schwarzwald - Stadions und des Möslestadions.

a) Schwarzwald - Stadion: Der räumliche Geltungsbereich für den Bereich des Schwarzwald - Stadions umfasst, soweit nichts anderes bestimmt ist, den gesamten umfriedeten Bereich des Stadions sowie den durch folgende Straßen begrenzten Bereich um das Schwarzwald - Stadion auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen: Kartäuserstraße - Sandfangweg - Wilhelm-Dürr-Straße - Hansjakobstraße - Heinrich-Heine-Straße - Verbindungsstück Schwarzwaldstraße zur Kartäuserstraße, je einschließlich gemäß beigefügtem Lageplan.

b) Möslestadion: Der räumliche Geltungsbereich für den Bereich des Möslestadions umfasst, soweit nichts anderes bestimmt ist, den gesamten umfriedeten Bereich des Stadions sowie den durch folgende Straßen und die Bahnlinie der Höllentalbahn begrenzten Bereich um das Möslestadion auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen: Hammerschmiedstraße ab der Bahnlinie - Waldseestraße - Bahnlinie der Höllentalbahn, je einschließlich gemäß beigefügtem Lageplan.

 

Die Verordnung gilt während der Dauer von Fußballspielen und für jeweils vier Stunden vor Spielbeginn sowie nach Spielende für alle Fußballspiele oder sonstigen Sportveranstaltungen.

§ 2 Verhalten bei Veranstaltungen in den Stadien

(1) Innerhalb des Geltungsbereichs hat sich jede Person so zu verhalten, dass andere nicht geschädigt, gefährdet oder - mehr als nach den Umständen unvermeidbar - behindert oder belästigt werden. (2) Den Anordnungen der Polizei ist Folge zu leisten. Die Besucher haben auch den Anordnungen des Veranstalters, des Ordnerdienstes, der Stadionsprecher und der Feuerwehr Folge zu leisten. (3) Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Weisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt -ggf. auch in anderen Blöcken- einzunehmen. (4) Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.

§ 3 Verbote

(1) Den Besuchern ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt: 1. rassistisches, fremdenfeindliches, rechts- oder linksradikales oder sonstiges volksverhetzendes oder beleidigendes Propagandamaterial, 2. Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Magnesiumfackeln, Rauchkerzen, bengalische Feuer oder sonstige pyrotechnische Gegenstände, 3. Waffen jeglicher Art sowie alle Gegenstände, die als Hieb-, Stoß- oder Stichwaffen geeignet sind, sowie Gassprühdosen oder Gefäße mit schädlichem Inhalt, ätzende, brennbare färbende oder die Gesundheit beeinträchtigende Substanzen,

4. sperrige Gegenstände, wie z.B. Leitern, Hocker oder Kisten, 5. Gegenstände aus zerbrechlichem, splitterndem oder hartem Material, wie z.B. Flaschen, Dosen, Krüge oder Becher, 6. Tiere, 7. Laser-Pointer, 8. mechanisch betriebene Lärminstrumente, 9. Megaphone, 10. Fahnen- und Transparentstangen, die länger als ein Meter sind oder deren Durchmesser größer als drei Zentimeter ist, sowie Doppelhalter.

(2) Den Besuchern ist außerdem verboten: 1. rassistische, fremdenfeindliche, rechts- oder linksradikale oder sonstige volksverhetzende oder beleidigende Parolen zu äußern oder zu verbreiten, 2. für die allgemeine Benutzung nicht vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen, 3. Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten, 4. Feuer zu entzünden, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Magnesiumfackeln, Rauchkerzen, bengalische Feuer oder sonstige (pyrotechnische) Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen, 5. außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten. 6. die Anwohner durch eine Lärmentwicklung zu stören, die über das mit dem Zu- und Abgang zum Stadion verbundene erforderliche Maß hinaus geht.

Der Verkauf und Ausschank alkoholischer Getränke außerhalb von Gaststätten, Imbiss-Ständen und Einzelhandelsgeschäften sind in den in § 1 beschriebenen Bereichen nicht erlaubt.

 

§ 4 Alkoholverbot

(1) Das Mitführen alkoholischer Getränke jeglicher Art ist verboten. Dieses Verbot gilt auch - für alle sonstigen Verkaufseinrichtungen, insbesondere solchen auf Privat-grundstücken, sowie - auf den Stadionvorplätzen und zu den Stadionvorplätzen hin. Auf der Freisitzfläche der Stadiongaststätte am Stadionvorplatz des Schwarzwald - Stadions ist der Verkauf bzw. der Ausschank alkoholischer Getränke im Rahmen der gaststättenrechtlichen Erlaubnis möglich. (2) In den umzäunten Stadionbereichen ist es in eingerichteten Gästeblöcken untersagt, alkoholische Getränke aller Art zu verkaufen, zu konsumieren oder in diesen mitzunehmen. (3) Für einzelne Spiele, bei denen die Sicherheitsorgane erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erwarten, kann ein absolutes oder ein auf bestimmte Bereiche der Stadien oder auf bestimmte Getränke beschränktes Alkoholverbot erlassen werden.

§ 5 Ausnahme

(1)    Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 und 4 zulassen, sofern eine Ausnahmeregelung gerechtfertigt erscheint und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. (2) Die Regelungen unter § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 7 Abs. 2 gelten nicht für die Anwohner im Geltungsbereich dieser Verordnung, soweit sie ihre Anwohnerrechte geltend machen.

 

§ 6 Kontrollen durch den Polizeivollzugsdienst

Der Polizeivollzugsdienst kann Personen, die sich ohne Eintrittskarte Zutritt zu den umzäunten Stadionbereichen verschaffen wollen, zurückweisen. Der Polizeivollzugsdienst kann außerdem Personen und die von ihnen mitgeführten Gegenstände, auch durch Einsatz technischer Hilfsmittel, durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die in § 3 Abs. 1 oder in § 4 aufgeführten verbotenen Gegenstände mitgeführt werden. Außerdem kann der Polizeivollzugsdienst Störer in bestimmte Bereiche oder aus dem Stadion verweisen. Der Erlass von Hausverboten bzw. überörtlichen Hausverboten im Rahmen des Privatrechts z.B. durch den Stadionbetreiber oder den Deutschen Fußball-Bund, bleibt von dieser Regelung unberührt.

§ 7 Zuwiderhandlungen

(1)    Werden entgegen § 3 Abs. 1 oder § 4 die dort genannten Gegenstände mitgeführt, können diese Gegenstände durch die Polizei beschlagnahmt werden und die verantwortlichen Personen aus dem Geltungsbereich der Stadionverordnung verwiesen werden. (2) Werden im Geltungsbereich der Stadionordnung Personen angetroffen, die alkoholisiert sind oder unter Einfluss von anderen, die freie Willensbestimmung beeinträchtigenden Mitteln stehen, können sie aus diesem Bereich verwiesen werden.

 

§ 8 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Abs. 1 Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 durch sein Verhalten andere schädigt, gefährdet oder -mehr als nach den Umständen unvermeidbar- behindert oder belästigt, 2. entgegen § 2 Abs. 2 den Anordnungen der Polizei keine Folge leistet, 3. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1-10 die dort aufgeführten Gegenstände oder Tiere mitführt, 4. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 rassistische, fremdfeindliche, rechts- bzw. linksradikale oder sonstige volksverhetzende oder beleidigende Parolen äußert oder verbreitet, 5. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 für die allgemeine Benutzung nicht vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Maste aller Art und Dächer be- oder übersteigt, 6. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 3 Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind, betritt, 7. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 4 Feuer entzündet, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Magnesiumfackeln, Rauchkerzen, bengalische Feuer oder sonstige Gegenstände abbrennt oder abschießt, 8. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 5 außerhalb der Toiletten die Notdurft verrichtet. 9. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 6 die Anwohner durch eine Lärmentwicklung stört, die über das mit dem Zu- und Abgang zum Stadion verbundene erforderliche Maß hinaus geht. 10. entgegen § 4 Abs. 1 Alkohol mitführt oder außerhalb von Gaststätten, Imbiss-Ständen oder Einzelhandelsgeschäften ausschenkt oder verkauft, 11. entgegen § 4 Abs. 2 Alkohol in einem eingerichteten Gästeblock verkauft, in den Gästeblock mitnimmt oder dort konsumiert, 12. einem Verbot nach § 4 Abs. 3 entgegenhandelt. (2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 18 Abs. 2 Polizeigesetz mit einer Geldbuße geahndet werden.

 

§ 9 Inkrafttreten Diese Stadionverordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Stadionverordnung vom 25. September 2001 außer Kraft. Freiburg i.Br., 10. Juli 2007 Dr. Salomon Oberbürgermeister

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