SV SANDHAUSEN

Infos aus Berlin

Öffentliche Verkehrsmittel:
Wenn man Berlin per Zug erreicht und Berlin Hauptbahnhof ankommt, fährt man mit der S5, S7 oder S75 bis Ostkreuz. Dort nimmt man die S-Bahn S3 Richtung Erkner. Vom S-Bahnhof Köpenick (behindertengerecht) aus geht es anschließend in etwa 10-15 Minuten per Fuß am Bahndamm entlang zum Stadion. Vom Bahnhof Berlin-Lichtenberg geht es mit der S5, S7 oder S75 Richtung Spandau bzw. Potsdam Hbf zunächst bis Ostkreuz (zwei Stationen). Dort den Bahnsteig wechseln und wie oben beschrieben die S-Bahn-Linie S3 nutzen. Hinweis für Rollstuhlfahrer: Momentan wird der Bahnhof Ostkreuz umfangreich rekonstruiert, es gibt noch keine Aufzüge. Besucher mit Handicap steigen deshalb bitte am Ostbahnhof um.
Eine weitere Möglichkeit ist, dass man am Bahnhof Schönefeld oder Schöneweide ankommt. Sollte man in Schönefeld ankommen, nimmt man die S9 Richtung Westkreuz oder S45 Richtung Westend. Mit der S-Bahn fährt man bis Schöneweide und von dort mit der Straßenbahn Linie 67 oder 63 (behindertengerechte Niederflurbahn) Richtung Krankenhaus Köpenick bzw. Hirtestraße/Janitzkystraße bis zur Haltestelle Alte Försterei. Von dort sind es noch etwa 5 Minuten Fußweg.
DEUTSCHE BAHN AG, BERLINER VERKEHRS-BETRIEBE, S-BAHN BERLIN
Mit dem Auto:
Auf der Autobahn führt der Weg aus allen Richtungen über den Berliner Ring (A10) und von dort über das Autobahnkreuz Berlin-Schönefeld (A13, A113, A10) in Richtung Berlin. Bitte folgen Sie der A113 in Richtung Berlin-Zentrum und verlassen Sie an der Ausfahrt Berlin-Adlershof die Autobahn.
Folgen Sie dem Straßenverlauf Ernst-Ruska-Ufer / Köpenicker Straße. Nach der Querung des Adlergestells folgen Sie dem Straßenverlauf für ca. 1,5 Kilometer auf dem Glienicker Weg. Dann biegen Sie nach links ab auf die Spindlersfelder Straße. Wenn man dann am Ende der Straße wieder nach rechts abbiegt befindet man sich bereits auf der Straße An der Wuhlheide und in unmittelbarer Stadionnähe.
ACHTUNG: In der unmittelbaren Umgebung des Stadions gibt es nur wenige Parkplätze!
Auf dem Stadiongelände gibt es vier Behindertenparkplätze, die über die Zufahrt P1 zu erreichen sind.
Adresse für Navigationsgeräte:
12555 Berlin, An der Wuhlheide 263
Stadionordnung
Stadion An der Alten Försterei
(An der Wuhlheide 265; 12555 Berlin Köpenick)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Stadionordnung erstreckt sich über die
sich innerhalb der nachfolgend benannten Umfriedung befindlichen
Versammlungsstätten und Anlagen der „An der Alten Försterei“ Stadionbetriebs
AG.
Diese erstrecken sich westlich von der Straße An der Wuhlheide bis hin zur
Umfriedung des Hauptstadions An der Alten Försterei im Osten (Sektor 3) sowie
von der nördlichen Umfriedung zum Wald in der Wuhlheide bis südlich zur
Umfriedung an der Wuhle.
(2) Die Stadionordnung gilt an den jeweiligen Veranstaltungstagen für alle
Veranstaltungen, die im Stadion An der Alten Försterei oder auf den
Nebenanlagen stattfinden. Sie findet auch auf den außerhalb der benannten
Bereiche genutzten Flächen (Parkplätze) ihre Anwendung, soweit diese nicht
durch eigene Ordnung geregelt sind.
§ 2 Widmung
(1) Das Stadion dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen, der
Durchführung von Großveranstaltungen und von Veranstaltungen mit
repräsentativem Charakter.
(2) Ein Anspruch der Allgemeinheit auf den Zutritt zu den oder die Benutzung der
Versammlungsstätten und der Anlagen des Stadions besteht nicht.
(3) Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Stadions
richten sich nach bürgerlichem Recht.
§ 3 Aufenthalt
(1) In den Versammlungsstätten und Anlagen des Stadions An der Alten Försterei
dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen
sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre
Aufenthaltsberechtigung für eine Veranstaltung auf andere Art nachweisen
können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der
Stadionanlage auf Verlangen des Kontroll- und Ordnungsdienstes, der Polizei
oder der Ordnungsbehörden vorzuweisen.
(2) Besucher haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung
angegebenen Platz einzunehmen. Für den Weg dorthin sind ausschließlich die
dafür vorgesehenen Wege und Zugänge zu benutzen. Nicht öffentliche Bereiche
sind vom Zutritt ausgeschlossen.
(3) Ein Aufenthalt der Allgemeinheit im Stadion, an veranstaltungsfreien Tagen, ist
nicht gestattet. Ausgenommen davon sind die Örtlichkeiten für den
Geschäftsbetrieb (Geschäftsstelle des 1. FC Union Berlin e.V., Ticketoffice,
Fanshop) während der dazu vorgesehenen Öffnungszeiten.
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(4) Eine Nutzung der Parkflächen ist nur mit den dazu erteilten Berechtigungen
gestattet.
§ 4 Eingangskontrolle
(1) Jeder Besucher ist beim Betreten der Stadionanlage verpflichtet, dem Kontrollund
Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis
unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
(2) Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und
Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am
Betreten des Stadions An der Alten Försterei zu hindern. Dasselbe gilt für
Personen, gegen die ein örtliches oder innerhalb der Bundesrepublik bundesweit
wirksames Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Werden benannte Personen
innerhalb der umfriedeten Bereiche angetroffen, sind sie des Stadions zu
verweisen.
(3) Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch den
Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von
Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von
gefährlichen Gegenständen im Sinne des § 6 oder feuergefährlichen Sachen ein
Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auf Kleidungsstücke
und auch auf mitgeführte weitere Behältnisse.
(4) Besucher, die eine Untersuchung verweigern oder die offensichtlich unter dem
Einfluss von Alkohol oder Drogen stehen oder Waffen oder gefährliche
Gegenstände im Sinne des § 6 mitführen und mit deren Sicherstellung durch den
Kontroll- und Ordnungsdienst nicht einverstanden sind, sind ebenfalls
zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern.
(5) Gegenüber Personen innerhalb der umfriedeten Bereiche, die aufgrund ihres
Verhaltens oder sonstiger Hinweise oder Feststellungen verdächtigt sind,
Straftaten begangen zu haben oder dass gegen sie für Sportveranstaltungen ein
örtliches oder bundesweit wirksames Stadionverbot bestand hat oder dass sie
unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen stehen oder Waffen oder gefährliche
Gegenstände im Sinne des § 6 mit sich führen, ist der Kontroll- und
Ordnungsdienst des Betreibers mit dessen Zustimmung berechtigt, bei ihnen zur
Klärung des Sachverhaltes Nachschau in Kleidungsstücken und Behältnissen zu
halten und die Identität durch Einsichtnahme in ihre Ausweispapiere zu
überprüfen.
§ 5 Verhalten im Stadion
(1) Innerhalb der Stadionanlagen hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein
anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen
unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.
(2) Das Recht aller Personen auf Nichtdiskriminierung, unabhängig der Rasse, der
ethnischen Herkunft, der Religion, der Weltanschauung, des Alters, einer
Behinderung oder der sexuellen Ausrichtung, wird durch die Besucher des
Stadions An der Alten Försterei anerkannt. Die Möglichkeit, diesen Grundsatz bei
Vorliegen rechtfertigender Umstände oder erhöhter Sicherheitsrelevanz im
Einzelfall durch den Gesetzgeber oder den Veranstalter einzuschränken, bleibt
dadurch unberührt.
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(3) Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontrollund
Ordnungsdienstes, des Rettungsdienstes sowie des Stadionsprechers Folge
zu leisten.
(4) Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher
verpflichtet, auf Anweisung der Polizei, der Feuerwehr oder des Kontroll- und
Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt – auch in
anderen Blöcken – einzunehmen.
(5) Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.
(6) Während einer laufenden Veranstaltung ist es untersagt, im Sitzplatzbereich zu
stehen.
(7) Das Stadion An der Alten Försterei und dessen eingefriedete Bereiche werden
aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren videoüberwacht.
§ 6 Verbote
(1) Den Besuchern des Stadions ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
a) Waffen jeder Art;
b) Sachen oder Gegenstände, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung
finden können, die in ihrer Art Personen verletzen oder Sachen beschädigen
können;
c) Objekte oder Bekleidungen, die als Schutzwaffe geeignet sind, die unter den
gegebenen Umständen dazu verwendet werden können, hoheitsbefugte
Vollstreckungsmaßnahmen abzuwehren;
d) Sachen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, eine
Identitätsfeststellung zu verhindern;
e) Gassprühdosen und Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende
Gase (handelsübliche Taschenfeuerzeuge sind davon
ausgenommen), brennbare Flüssigkeiten, ätzende oder färbende Substanzen;
f) Flaschen (auch PET-Flaschen), Becher, Krüge oder Dosen, die aus
zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind; die
Mitnahme alkoholfreier Getränke als „Tetra-Pak“ oder für Kleinkinder in den dafür
vorgesehenen Behältnissen ist erlaubt;
g) sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer;
h) Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Rauchbomben,
Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände;
i) Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 1,5 Meter oder deren
Durchmesser größer als 3 cm ist (ausgenommen große Fahnen mit Fahnenpass)
sowie großflächige Spruchbänder und Banner ohne Anmeldung, größere Mengen
von Papier oder Papierrollen (Tapeten);
j) elektrische oder mechanisch betriebene Lärminstrumente und Sprachverstärker;
k) Drogen oder alkoholische Getränke aller Art;
l) Tiere (im Ausnahmefall mit Sondergenehmigung, z. B. Blindenhunde);
m) Laserstifte;
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n) Videokameras oder sonstige Ton- und Bildaufnahmegeräte, Fotoapparate, die
zum Zweck einer kommerziellen Nutzung Verwendung finden können
(ausgenommen, es liegt eine entsprechende Zustimmung des Veranstalters vor);
o) Propagandamaterialien mit gewaltverherrlichendem oder rassistischem oder
fremdenfeindlichem und antisemitischem sowie radikalem Inhalt;
p) Kleidungsstücke, deren Herstellung, Vertrieb oder Zielgruppe nach allgemein
anerkannter Auffassung einen rechtsextremen Bezug dokumentieren;
q) werbende oder religiöse Gegenstände, die dazu bestimmt sind, Werbung oder
religiöse Haltungen zu verbreiten oder zu übermitteln.
(2) Verboten ist den Besuchern weiterhin:
a) Waffen, verbotene Gegenstände, Sachen und Objekte oder Bekleidungen
innerhalb des Geltungsbereichs der Stadionordnung anderen Personen
anzubieten, zu verkaufen oder in irgendeiner Weise zu überlassen oder diese von
anderen Personen in irgend einer Weise entgegen zu nehmen;
b) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen,
insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche,
Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, jegliche
Pflanzflächen, Masten aller Art und Dächer sowie deren Abspann- und
Stützvorrichtungen zu besteigen oder zu übersteigen;
c) Sitzplätze zu besteigen oder auf diese mechanisch einzuwirken;
d) gewaltverherrlichende, diskriminierende, rassistische, fremdenfeindliche oder
radikale Propagandamaterialen und Parolen zu verbreiten, insbesondere durch
rechtsradikale Materialen, rechtsradikale Parolen oder durch Gesten eine
rechtsradikale oder diskriminierende Haltung kundzugeben;
e) Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z. B. das Spielfeld, den Innenraum,
die Funktionsräume), zu betreten;
f) mit Gegenständen aller Art zu werfen;
g) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver,
Rauchbomben Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände
abzubrennen oder abzuschießen;
h) ohne die erforderliche gewerberechtliche Genehmigung und ohne die Erlaubnis
der „An der Alten Försterei“ Stadionbetriebs AG Waren und Eintrittskarten zu
verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen;
i) bauliche Anlagen, Einrichtungen, Bäume oder Wege zu beschriften, zu bemalen
oder zu bekleben, zu zerkratzen, zu verätzen oder auf andere Weise zu
beschädigen;
j) Transparente, Fahnen, Spruchbänder und Banner sichtbehindernd für andere
Besucher oder zum Verdecken unerlaubter Handlungen zu verwenden;
k) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer
Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen (Abfällen,
Verpackungen, leeren Behältnissen usw.), zu verunreinigen;
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l) das Aufstellen, Anbringen oder Lagern von Gegenständen;
m) das Stadion An der Alten Försterei in einer Aufmachung, die unter Umständen
eine Identitätsfeststellung verhindert, zu betreten;
n) auf dem Gelände gemachte Ton- und Bildaufnahmen ohne Genehmigung
gewerblich zu nutzen;
o) im Stadion zu nächtigen.
(3) Es ist verboten, Verkehrsflächen, Geh- und insbesondere Rettungswege
einzuengen. Verkaufsstände sind nach vorheriger Genehmigung durch die
„An der Alten Försterei“ Stadionbetriebs AG auf den dazu bestimmten
Verkaufsflächen aufzustellen. Grünflächen sind frei zu halten.
(4) Zum Schutz der öffentlichen Ordnung ist es verboten, sich innerhalb der
umfriedeten Bereiche des Stadions An der Alten Försterei mit anderen Personen
zusammenzurotten. Eine Zusammenrottung ist dann gegeben, wenn mehrere
Personen durch gemeinschaftliches Handeln den Willen zur Störung der
öffentlichen Ordnung erkennen lassen.
§ 7 Haftung
(1) Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr.
(2) Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet die
An der „Alten Försterei Stadionbetriebs“ AG oder der jeweilige Veranstalter nicht.
(3) Die Stadionbetriebsgesellschaft oder jeweilige Veranstalter haften nach den
gesetzlichen Vorschriften, wenn schuldhaft durch Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen Schäden an
Leben, Körper oder Gesundheit verursacht wurden.
(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz wird nicht beschränkt.
(5) Unfälle oder Schäden sind der Stadionbetriebsgesellschaft oder dem jeweiligen
Veranstalter unverzüglich zu melden.
§ 8 Ton- und Bildaufnahmen
(1) Die Besucher der Veranstaltungen im Stadion An der Alten Försterei erteilen
dem jeweiligen Veranstalter unwiderruflich, zeitlich unbeschränkt und weltweit,
ohne dass dieser zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet ist, die Einwilligung
und Berechtigung zur Erstellung von Ton- und Bildaufnahmen. Diese können
auch durch Dritte erstellt, vervielfältigt, gesendet und in gegenwärtigen und
zukünftigen Medien genutzt werden.
§ 9 Zuwiderhandlungen
(1) Mit dem Erwerb einer Eintrittskarte oder sonstigen Zutrittsberechtigung erkennen
die Besucher die Stadionordnung der „An der Alten Försterei“ Stadionbetriebs
AG als verbindlich an.
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(2) Ein Anspruch von zurückgewiesenen oder verwiesenen Besuchern auf
Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht, wenn vorsätzlich oder fahrlässig
gegen die Stadionordnung gehandelt wurde. Ebenfalls haben Personen, die
offensichtlich unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen stehen, keinen
Anspruch auf Rückerstattung.
(3) Gegen Personen, die vorsätzlich oder fahrlässig im Verlauf einer Veranstaltung
gegen die Stadionordnung verstoßen, kann unter Beachtung der
Verhältnismäßigkeit ein örtliches oder innerhalb der Bundesrepublik ein
bundesweit wirksames Stadionverbot ausgesprochen werden.
(4) Gegen Besucher, die eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit
innerhalb des Stadiongeländes begehen, kann eine Strafanzeige erstattet und
Strafantrag gestellt werden.
(5) Wird die Stadionbetriebsgesellschaft oder der Veranstalter durch das
ordnungswidrige Verhalten von Besuchern zu Schadenersatzansprüchen
und/oder Geldstrafen von dritter Seite herangezogen, werden diese Ansprüche
auf dem Regresswege geltend gemacht.
(6) Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt, soweit sie für ein
strafrechtliches Ermittlungsverfahren benötigt werden. Im Übrigen hat der
Besucher, der verbotene Sachen mitführt, die Wahl, ob er mit diesen Sachen das
Stadion verlässt oder auf das Eigentum an den Sachen verzichtet und sie dem
Sicherheits- und Ordnungsdienst zur Vernichtung übergibt. Ein Anspruch auf
Rückgabe derselben besteht in dem letztgenannten Fall nicht.
(7) Die Rechte der „An der Alten Försterei“ Stadionbetriebs AG als Inhaberin des
Hausrechts bleiben unberührt.
§ 10 Schlussbestimmung
(1) Die Stadionordnung tritt am 01.07.2009 in Kraft.
(2) Die Stadionordnung kann vom Betreiber jederzeit und ohne Angabe von
Gründen geändert werden. Jede neue Ausgabe (Version) dieser Stadionordnung
ersetzt automatisch jede ältere Ausgabe und setzt jene damit außer Kraft.
Berlin, den 01.07.2009
„An der Alten Försterei“
Stadionbetriebs AG

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