SV SANDHAUSEN

Infos aus Berlin

Infos aus Berlin

 

Öffentliche Verkehrsmittel:

Wenn man Berlin per Zug erreicht und Berlin Hauptbahnhof ankommt, fährt man mit der S5, S7 oder S75 bis Ostkreuz. Dort nimmt man die S-Bahn S3 Richtung Erkner. Vom S-Bahnhof Köpenick (behindertengerecht) aus geht es anschließend in etwa 10-15 Minuten per Fuß am Bahndamm entlang zum Stadion. Vom Bahnhof Berlin-Lichtenberg geht es mit der S5, S7 oder S75 Richtung Spandau bzw. Potsdam Hbf zunächst bis Ostkreuz (zwei Stationen). Dort den Bahnsteig wechseln und wie oben beschrieben die S-Bahn-Linie S3 nutzen. Hinweis für Rollstuhlfahrer: Momentan wird der Bahnhof Ostkreuz umfangreich rekonstruiert, es gibt noch keine Aufzüge. Besucher mit Handicap steigen deshalb bitte am Ostbahnhof um.

Eine weitere Möglichkeit ist, dass man am Bahnhof Schönefeld oder Schöneweide ankommt. Sollte man in Schönefeld ankommen, nimmt man die S9 Richtung Westkreuz oder S45 Richtung Westend. Mit der S-Bahn fährt man bis Schöneweide und von dort mit der Straßenbahn Linie 67 oder 63 (behindertengerechte Niederflurbahn) Richtung Krankenhaus Köpenick bzw. Hirtestraße/Janitzkystraße  bis zur Haltestelle Alte Försterei. Von dort sind es noch etwa 5 Minuten Fußweg.

<link http: www.bahn.de p view index.shtml _blank bahn ag wird in einem neuen fenster>DEUTSCHE BAHN AG, <link http: www.bvg.de _blank verkehrs-betriebe wird in einem neuen fenster>BERLINER VERKEHRS-BETRIEBE, <link http: www.s-bahn-berlin.de _blank berlin wird in einem neuen fenster>S-BAHN BERLIN

Mit dem Auto:

Auf der Autobahn führt der Weg aus allen Richtungen über den Berliner Ring (A10) und von dort über das Autobahnkreuz Berlin-Schönefeld (A13, A113, A10) in Richtung Berlin. Bitte folgen Sie der A113 in Richtung Berlin-Zentrum und verlassen Sie an der Ausfahrt Berlin-Adlershof die Autobahn.
Folgen Sie dem Straßenverlauf Ernst-Ruska-Ufer / Köpenicker Straße. Nach der Querung des Adlergestells folgen Sie dem Straßenverlauf für ca. 1,5 Kilometer auf dem Glienicker Weg. Dann biegen Sie nach links ab auf die Spindlersfelder Straße. Wenn man dann am Ende der Straße wieder nach rechts abbiegt befindet man sich bereits auf der Straße An der Wuhlheide und in unmittelbarer Stadionnähe.

ACHTUNG: In der unmittelbaren Umgebung des Stadions gibt es nur wenige Parkplätze!
Auf dem Stadiongelände gibt es vier Behindertenparkplätze, die über die Zufahrt P1 zu erreichen sind.

Adresse für Navigationsgeräte:
12555 Berlin, An der Wuhlheide 263

 

Stadionordnung

Stadion An der Alten Försterei

(An der Wuhlheide 265; 12555 Berlin Köpenick)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Stadionordnung erstreckt sich über die

sich innerhalb der nachfolgend benannten Umfriedung befindlichen

Versammlungsstätten und Anlagen der „An der Alten Försterei“ Stadionbetriebs

AG.

Diese erstrecken sich westlich von der Straße An der Wuhlheide bis hin zur

Umfriedung des Hauptstadions An der Alten Försterei im Osten (Sektor 3) sowie

von der nördlichen Umfriedung zum Wald in der Wuhlheide bis südlich zur

Umfriedung an der Wuhle.

(2) Die Stadionordnung gilt an den jeweiligen Veranstaltungstagen für alle

Veranstaltungen, die im Stadion An der Alten Försterei oder auf den

Nebenanlagen stattfinden. Sie findet auch auf den außerhalb der benannten

Bereiche genutzten Flächen (Parkplätze) ihre Anwendung, soweit diese nicht

durch eigene Ordnung geregelt sind.

§ 2 Widmung

(1) Das Stadion dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen, der

Durchführung von Großveranstaltungen und von Veranstaltungen mit

repräsentativem Charakter.

(2) Ein Anspruch der Allgemeinheit auf den Zutritt zu den oder die Benutzung der

Versammlungsstätten und der Anlagen des Stadions besteht nicht.

(3) Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Stadions

richten sich nach bürgerlichem Recht.

§ 3 Aufenthalt

(1) In den Versammlungsstätten und Anlagen des Stadions An der Alten Försterei

dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen

sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre

Aufenthaltsberechtigung für eine Veranstaltung auf andere Art nachweisen

können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der

Stadionanlage auf Verlangen des Kontroll- und Ordnungsdienstes, der Polizei

oder der Ordnungsbehörden vorzuweisen.

(2) Besucher haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung

angegebenen Platz einzunehmen. Für den Weg dorthin sind ausschließlich die

dafür vorgesehenen Wege und Zugänge zu benutzen. Nicht öffentliche Bereiche

sind vom Zutritt ausgeschlossen.

(3) Ein Aufenthalt der Allgemeinheit im Stadion, an veranstaltungsfreien Tagen, ist

nicht gestattet. Ausgenommen davon sind die Örtlichkeiten für den

Geschäftsbetrieb (Geschäftsstelle des 1. FC Union Berlin e.V., Ticketoffice,

Fanshop) während der dazu vorgesehenen Öffnungszeiten.

- 2 -

(4) Eine Nutzung der Parkflächen ist nur mit den dazu erteilten Berechtigungen

gestattet.

§ 4 Eingangskontrolle

(1) Jeder Besucher ist beim Betreten der Stadionanlage verpflichtet, dem Kontrollund

Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis

unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

(2) Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und

Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am

Betreten des Stadions An der Alten Försterei zu hindern. Dasselbe gilt für

Personen, gegen die ein örtliches oder innerhalb der Bundesrepublik bundesweit

wirksames Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Werden benannte Personen

innerhalb der umfriedeten Bereiche angetroffen, sind sie des Stadions zu

verweisen.

(3) Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch den

Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von

Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von

gefährlichen Gegenständen im Sinne des § 6 oder feuergefährlichen Sachen ein

Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auf Kleidungsstücke

und auch auf mitgeführte weitere Behältnisse.

(4) Besucher, die eine Untersuchung verweigern oder die offensichtlich unter dem

Einfluss von Alkohol oder Drogen stehen oder Waffen oder gefährliche

Gegenstände im Sinne des § 6 mitführen und mit deren Sicherstellung durch den

Kontroll- und Ordnungsdienst nicht einverstanden sind, sind ebenfalls

zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern.

(5) Gegenüber Personen innerhalb der umfriedeten Bereiche, die aufgrund ihres

Verhaltens oder sonstiger Hinweise oder Feststellungen verdächtigt sind,

Straftaten begangen zu haben oder dass gegen sie für Sportveranstaltungen ein

örtliches oder bundesweit wirksames Stadionverbot bestand hat oder dass sie

unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen stehen oder Waffen oder gefährliche

Gegenstände im Sinne des § 6 mit sich führen, ist der Kontroll- und

Ordnungsdienst des Betreibers mit dessen Zustimmung berechtigt, bei ihnen zur

Klärung des Sachverhaltes Nachschau in Kleidungsstücken und Behältnissen zu

halten und die Identität durch Einsichtnahme in ihre Ausweispapiere zu

überprüfen.

§ 5 Verhalten im Stadion

(1) Innerhalb der Stadionanlagen hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein

anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen

unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.

(2) Das Recht aller Personen auf Nichtdiskriminierung, unabhängig der Rasse, der

ethnischen Herkunft, der Religion, der Weltanschauung, des Alters, einer

Behinderung oder der sexuellen Ausrichtung, wird durch die Besucher des

Stadions An der Alten Försterei anerkannt. Die Möglichkeit, diesen Grundsatz bei

Vorliegen rechtfertigender Umstände oder erhöhter Sicherheitsrelevanz im

Einzelfall durch den Gesetzgeber oder den Veranstalter einzuschränken, bleibt

dadurch unberührt.

- 3 -

(3) Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontrollund

Ordnungsdienstes, des Rettungsdienstes sowie des Stadionsprechers Folge

zu leisten.

(4) Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher

verpflichtet, auf Anweisung der Polizei, der Feuerwehr oder des Kontroll- und

Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt – auch in

anderen Blöcken – einzunehmen.

(5) Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.

(6) Während einer laufenden Veranstaltung ist es untersagt, im Sitzplatzbereich zu

stehen.

(7) Das Stadion An der Alten Försterei und dessen eingefriedete Bereiche werden

aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren videoüberwacht.

§ 6 Verbote

(1) Den Besuchern des Stadions ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:

a) Waffen jeder Art;

b) Sachen oder Gegenstände, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung

finden können, die in ihrer Art Personen verletzen oder Sachen beschädigen

können;

c) Objekte oder Bekleidungen, die als Schutzwaffe geeignet sind, die unter den

gegebenen Umständen dazu verwendet werden können, hoheitsbefugte

Vollstreckungsmaßnahmen abzuwehren;

d) Sachen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, eine

Identitätsfeststellung zu verhindern;

e) Gassprühdosen und Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende

Gase (handelsübliche Taschenfeuerzeuge sind davon

ausgenommen), brennbare Flüssigkeiten, ätzende oder färbende Substanzen;

f) Flaschen (auch PET-Flaschen), Becher, Krüge oder Dosen, die aus

zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind; die

Mitnahme alkoholfreier Getränke als „Tetra-Pak“ oder für Kleinkinder in den dafür

vorgesehenen Behältnissen ist erlaubt;

g) sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer;

h) Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Rauchbomben,

Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände;

i) Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 1,5 Meter oder deren

Durchmesser größer als 3 cm ist (ausgenommen große Fahnen mit Fahnenpass)

sowie großflächige Spruchbänder und Banner ohne Anmeldung, größere Mengen

von Papier oder Papierrollen (Tapeten);

j) elektrische oder mechanisch betriebene Lärminstrumente und Sprachverstärker;

k) Drogen oder alkoholische Getränke aller Art;

l) Tiere (im Ausnahmefall mit Sondergenehmigung, z. B. Blindenhunde);

m) Laserstifte;

- 4 -

n) Videokameras oder sonstige Ton- und Bildaufnahmegeräte, Fotoapparate, die

zum Zweck einer kommerziellen Nutzung Verwendung finden können

(ausgenommen, es liegt eine entsprechende Zustimmung des Veranstalters vor);

o) Propagandamaterialien mit gewaltverherrlichendem oder rassistischem oder

fremdenfeindlichem und antisemitischem sowie radikalem Inhalt;

p) Kleidungsstücke, deren Herstellung, Vertrieb oder Zielgruppe nach allgemein

anerkannter Auffassung einen rechtsextremen Bezug dokumentieren;

q) werbende oder religiöse Gegenstände, die dazu bestimmt sind, Werbung oder

religiöse Haltungen zu verbreiten oder zu übermitteln.

(2) Verboten ist den Besuchern weiterhin:

a) Waffen, verbotene Gegenstände, Sachen und Objekte oder Bekleidungen

innerhalb des Geltungsbereichs der Stadionordnung anderen Personen

anzubieten, zu verkaufen oder in irgendeiner Weise zu überlassen oder diese von

anderen Personen in irgend einer Weise entgegen zu nehmen;

b) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen,

insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche,

Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, jegliche

Pflanzflächen, Masten aller Art und Dächer sowie deren Abspann- und

Stützvorrichtungen zu besteigen oder zu übersteigen;

c) Sitzplätze zu besteigen oder auf diese mechanisch einzuwirken;

d) gewaltverherrlichende, diskriminierende, rassistische, fremdenfeindliche oder

radikale Propagandamaterialen und Parolen zu verbreiten, insbesondere durch

rechtsradikale Materialen, rechtsradikale Parolen oder durch Gesten eine

rechtsradikale oder diskriminierende Haltung kundzugeben;

e) Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z. B. das Spielfeld, den Innenraum,

die Funktionsräume), zu betreten;

f) mit Gegenständen aller Art zu werfen;

g) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver,

Rauchbomben Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände

abzubrennen oder abzuschießen;

h) ohne die erforderliche gewerberechtliche Genehmigung und ohne die Erlaubnis

der „An der Alten Försterei“ Stadionbetriebs AG Waren und Eintrittskarten zu

verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen;

i) bauliche Anlagen, Einrichtungen, Bäume oder Wege zu beschriften, zu bemalen

oder zu bekleben, zu zerkratzen, zu verätzen oder auf andere Weise zu

beschädigen;

j) Transparente, Fahnen, Spruchbänder und Banner sichtbehindernd für andere

Besucher oder zum Verdecken unerlaubter Handlungen zu verwenden;

k) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer

Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen (Abfällen,

Verpackungen, leeren Behältnissen usw.), zu verunreinigen;

- 5 -

l) das Aufstellen, Anbringen oder Lagern von Gegenständen;

m) das Stadion An der Alten Försterei in einer Aufmachung, die unter Umständen

eine Identitätsfeststellung verhindert, zu betreten;

n) auf dem Gelände gemachte Ton- und Bildaufnahmen ohne Genehmigung

gewerblich zu nutzen;

o) im Stadion zu nächtigen.

(3) Es ist verboten, Verkehrsflächen, Geh- und insbesondere Rettungswege

einzuengen. Verkaufsstände sind nach vorheriger Genehmigung durch die

„An der Alten Försterei“ Stadionbetriebs AG auf den dazu bestimmten

Verkaufsflächen aufzustellen. Grünflächen sind frei zu halten.

(4) Zum Schutz der öffentlichen Ordnung ist es verboten, sich innerhalb der

umfriedeten Bereiche des Stadions An der Alten Försterei mit anderen Personen

zusammenzurotten. Eine Zusammenrottung ist dann gegeben, wenn mehrere

Personen durch gemeinschaftliches Handeln den Willen zur Störung der

öffentlichen Ordnung erkennen lassen.

§ 7 Haftung

(1) Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr.

(2) Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet die

An der „Alten Försterei Stadionbetriebs“ AG oder der jeweilige Veranstalter nicht.

(3) Die Stadionbetriebsgesellschaft oder jeweilige Veranstalter haften nach den

gesetzlichen Vorschriften, wenn schuldhaft durch Vorsatz oder grobe

Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen Schäden an

Leben, Körper oder Gesundheit verursacht wurden.

(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz wird nicht beschränkt.

(5) Unfälle oder Schäden sind der Stadionbetriebsgesellschaft oder dem jeweiligen

Veranstalter unverzüglich zu melden.

§ 8 Ton- und Bildaufnahmen

(1) Die Besucher der Veranstaltungen im Stadion An der Alten Försterei erteilen

dem jeweiligen Veranstalter unwiderruflich, zeitlich unbeschränkt und weltweit,

ohne dass dieser zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet ist, die Einwilligung

und Berechtigung zur Erstellung von Ton- und Bildaufnahmen. Diese können

auch durch Dritte erstellt, vervielfältigt, gesendet und in gegenwärtigen und

zukünftigen Medien genutzt werden.

§ 9 Zuwiderhandlungen

(1) Mit dem Erwerb einer Eintrittskarte oder sonstigen Zutrittsberechtigung erkennen

die Besucher die Stadionordnung der „An der Alten Försterei“ Stadionbetriebs

AG als verbindlich an.

- 6 -

(2) Ein Anspruch von zurückgewiesenen oder verwiesenen Besuchern auf

Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht, wenn vorsätzlich oder fahrlässig

gegen die Stadionordnung gehandelt wurde. Ebenfalls haben Personen, die

offensichtlich unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen stehen, keinen

Anspruch auf Rückerstattung.

(3) Gegen Personen, die vorsätzlich oder fahrlässig im Verlauf einer Veranstaltung

gegen die Stadionordnung verstoßen, kann unter Beachtung der

Verhältnismäßigkeit ein örtliches oder innerhalb der Bundesrepublik ein

bundesweit wirksames Stadionverbot ausgesprochen werden.

(4) Gegen Besucher, die eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit

innerhalb des Stadiongeländes begehen, kann eine Strafanzeige erstattet und

Strafantrag gestellt werden.

(5) Wird die Stadionbetriebsgesellschaft oder der Veranstalter durch das

ordnungswidrige Verhalten von Besuchern zu Schadenersatzansprüchen

und/oder Geldstrafen von dritter Seite herangezogen, werden diese Ansprüche

auf dem Regresswege geltend gemacht.

(6) Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt, soweit sie für ein

strafrechtliches Ermittlungsverfahren benötigt werden. Im Übrigen hat der

Besucher, der verbotene Sachen mitführt, die Wahl, ob er mit diesen Sachen das

Stadion verlässt oder auf das Eigentum an den Sachen verzichtet und sie dem

Sicherheits- und Ordnungsdienst zur Vernichtung übergibt. Ein Anspruch auf

Rückgabe derselben besteht in dem letztgenannten Fall nicht.

(7) Die Rechte der „An der Alten Försterei“ Stadionbetriebs AG als Inhaberin des

Hausrechts bleiben unberührt.

§ 10 Schlussbestimmung

(1) Die Stadionordnung tritt am 01.07.2009 in Kraft.

(2) Die Stadionordnung kann vom Betreiber jederzeit und ohne Angabe von

Gründen geändert werden. Jede neue Ausgabe (Version) dieser Stadionordnung

ersetzt automatisch jede ältere Ausgabe und setzt jene damit außer Kraft.

Berlin, den 01.07.2009

„An der Alten Försterei“

Stadionbetriebs AG

 

Top · Aktuelles · Saison · WIR! · Nachwuchs · Impressum · Datenschutz · ATGB
© 2024 SV Sandhausen - webdesign by zeitlosdesign