SV SANDHAUSEN

Infos aus Duisburg

Anreise zur Schauinsland-Reisen-Arena
 
Hier findet Ihr alle Informationen zu den Anreisemöglichkeiten mit dem ÖPNV und dem PKW.
 
Mit Bus und Bahn
 
• Mit der S-Bahn-Linie S1 (Abfahrt auf Gleis 5, Ri. Düsseldorf) bis   "DU-Schlenk Bf" und die letzten Meter zu Fuß (etwa 10 Minuten) • Mit der U-Bahn-Linie U79 (Ri. Düsseldorf) bis Haltestelle "Grunewald" und die letzten  Meter zu Fuß (etwa 10 Minuten) • Ab Hauptbahnhof mit der Buslinie 923 (Ri. Klinikum Duisburg) • Ab Hauptbahnhof mit der Buslinie 934 (Ri. Großenbaum/Wedau Wolfssee) • Ab Hauptbahnhof mit der Buslinie 944 (Ri. Wedau Wolfssee) bis Haltestelle  "Sportschule Wedau" und die letzten Meter zu Fuß (etwa 7 Minuten)
 
Bei Ankunft am Hauptbahnhof Duisburg
 
Folgt den Hinweisschildern des Leitsystems im Hauptbahnhof, um zu den Bus- und U-Bahn/Straßenbahnhaltestellen zu gelangen.
 
Sonderlinien zu MSV-Heimspielen
 
Zusätzlich zum bestehenden Fahrplanangebot wird der Linienverkehr zu den MSV-Heimspielen verstärkt. • Am Spieltag fährt im Stadtgebiet Duisburg die Sonderbuslinie 945 
 
 
 
Parkplätze: Für PKW steht der Parkplatz P1 zur Verfügung. Bitte nicht mehr den ausgeschilderten P5 anfahren, diesen gibt es nicht mehr. Ebenso den P4 nicht anfahren, da sich dieser direkt hinter der Heimkurve befindet.  Der P1 ist kostenpflichtig.
 
Gästebusse und 9 Sitzer: Die Busse und 9er können direkt hinter dem Gästeeingang parken. Für das Navigationsgerät: als Ziel bitte Bertaallee eingeben. 
 
Umgebungsplan der Schauinsland-Reisen-Arena

 
Margaretenstraße 5-7 47055 Duisburg Postfach 10 09 50 47009 Duisburg
Telefon 0203 – 9310-0 Telefax 0203 – 9310-1902
 
info@msv-duisburg.de
Amtsgericht Duisburg HRB-Nr. 9320 Persönlich haftender Gesellschafter
MSV Duisburg Verwal- tungsgesellschaft mbH Amtsgericht Duisburg HRB 9121
Geschäftsführer: Bernd Maas Peter Mohnhaupt
 
Aufsichtsratvorsitzender: Jürgen Marbach Steuernummer: 109/5974/0100
 
 
 
 
 
Gästeplätze: Es gibt in Duisburg eine Neuerung. Die Gästefans werden komplett im Unterrang der Südkurve ihre Plätze vorfinden. Dies bedeutet konkret: Die Blöcke Q (Gästestehplatz) und R (Gästesitzplatz) sind immer geöffnet, bei Bedarf können auch noch die Sitzplatzblöcke R,S,T dazu geöffnet werden.
 
 
 
 
 
 
Fanutensilien
 
Fahnen: Kleine Fahnen, bis 2,00 Meter Stockmaß und mit einem Durchmesser bis 3 cm sind erlaubt und müssen nicht extra angemeldet werden.
 
Trommeln  Trommeln sind gestattet. Diese müssen nach unten offen bzw. einsehbar sein können. 

 
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Megaphon Zwei Megaphone sind gestattet. 
 
Bauchtaschen/Taschen und Rucksäcke Bauchtaschen sind erlaubt, werden aber kontrolliert. Größere Taschen und Rucksäcke können vor dem Block abgegeben werden. Wir bitten zu beachten, dass wir hierfür nur eine begrenzte Kapazität haben und bitten die Fans, die mit den Fanbussen anreisen, die Taschen und Rucksäcke im Bus zu belassen. 
 
Fotoapparate/ Videokameras Das Mitbringen und die Nutzung von Fotoapparaten bis zu einer Länge von 15 cm inklusive Objektiv ist zur rein privaten Nutzung erlaubt. Foto-, Bewegtbild-, Video- oder Tonbandaufnahmen zum Zweck der kommerziellen Nutzung oder öffentlichen Darstellung sind nicht erlaubt.
 
Arbeitskarten DFB Ausweise sind bei uns bekannt. Arbeitskarten für weitere Fanbetreuer können schriftlich beim Fanbeauftragten angefragt werden. Dies gilt auch für Parkausweise.
 
Alle weiteren Fanutensilien, die nicht der Stadionordnung entsprechen, ebenso Choreografien, müssen schriftlich beantragt werden. Diese Anträge sind ausschließlich beim Fanbeauftragten zu stellen.   Öffnungszeiten des Stadions: Das Stadion öffnet 90 Minuten vor Spielbeginn Karten für Busfahrer Eintritts- oder Arbeitskarten für Busfahrer können wir leider nicht zur Verfügung stellen. Diese müssten selber käuflich erworben werden.
 
Stadionverbotler Stadionverbotler können regulär mit dem Fanbus anreisen. Das betreten des Stadiongeländes ist natürlich untersagt. Verpflegungsmöglichkeiten außerhalb des Stadions sind nicht gegeben. 
 
 
 
 
Schauinsland-Reisen-Arena Stadionordnung
 
§ 1 Geltungsbereich Diese Benutzungsordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen der Schauinsland-Reisen-Arena Duisburg
 
§ 2 Widmung

 
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(1) Das Stadion dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen und der Durchführung von Großveranstaltungen mit überregionalem oder repräsentativem Charakter. (2) Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Versammlungsstätten und der Anlagen des Stadions besteht nicht.
 
(3) Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Stadions richten sich nach bürgerlichem Recht.
 
§ 3 Aufenthalt (1) In den Versammlungsstätten und Anlagen der Schauinsland-Reisen-Arena dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlangen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen. Beim Verlassen des Stadionbereichs verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit: dies gilt auch für die Besitzer einer Jahreskarte hinsichtlich der Zugangsberechtigung an dem konkreten Spieltag. (2) Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen. (3) Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt - auch in anderen Blöcken - einzunehmen. (4) Personen, die erkennbar unter Alkohol oder Drogeneinwirkung stehen, sind zur Abwehr von Gefahren von der Benutzerberechtigung ausgeschlossen.
 
§ 4 Eingangskontrolle (1) Jeder Besucher ist bei dem Betreten der Stadionanlage verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. (2) Der Kontroll- und Ordnungsdienst sowie die Polizei sind berechtigt, Personen - auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel - daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände. (3) Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
 
§ 5 Verhalten im Stadion (1) Innerhalb der Stadionanlagen hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder - mehr als nach den Umständen vermeidbar - behindert oder

 
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belästigt wird. (2) Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll- und Ordnungs- sowie des Rettungsdienstes und des Stadionsprechers Folge zu leisten. (3) Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.
 
§ 6 Verbote (1) Den Besuchern des Stadions ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:  a) rassistisches, fremdenfeindliches und rechtsradikales Propagandamaterial;  b) Waffen jeder Art, sowie alle Gegenstände, die als Hieb-, Stoß- oder Stichwaffen      geeignet sind;  c) Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können;  d) Gassprühdosen, ätzende, brennbare, färbende Substanzen oder sonstige Gefäße      mit Substanzen, die die Gesundheit beeinträchtigen;  e) Flaschen, Becher, Krüge, Dosen oder sonstige Gegenstände, die aus        zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;  f) sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer;  g) Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchpulver und andere pyrotechnische       Gegenstände einschließlich entsprechender Abschussvorrichtungen;  h) Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 1,5 Meter oder deren Durchmesser      größer als 3 cm ist;  i) mechanisch betriebene Lärminstrumente;  j) alkoholische Getränke aller Art;  k) Tiere;  l) Laser-Pointer  m) Reisekoffer, große Taschen und Rucksäcke;  n) Fotokameras/ -apparate, Videokameras oder sonstige Ton- oder         Bildaufnahmegeräte zum Zwecke der kommerziellen Nutzung (sofern keine       entsprechende Zustimmung des Veranstalters vorliegt).
 
(2) Verboten ist den Besuchern weiterhin:  a) rassistische, fremdenfeindliche oder rechtsradikale Parolen zu äußern oder zu      verbreiten;  b) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen,       insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche,       Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und      Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;  c) Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den       Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten;  d) mit Gegenständen oder Flüssigkeit aller Art zu werfen;  e) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder       abzuschießen;  f) ohne Erlaubnis Eintrittskarten zu verkaufen;  g) bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu      bekleben;  h) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer       Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen zu verunreinigen;  i)  Wege und Flächen zu befahren, soweit keine besondere Erlaubnis besteht.
 

 
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§ 7 Verkauf und Werbung Gewerbliche Betätigung, der Verkauf von Waren, die Verteilung oder der Verkauf von Zeitungen, Zeitschriften, Drucksachen, Werbeprospekten o.ä. sowie Sammlungen oder die Lagerung von Gegenständen ist innerhalb der Schauinsland-Reisen-Arena nur mit ausdrücklicher schriftlicher Erlaubnis der MSV Duisburg GmbH & Co. KGaA gestattet.
 
§ 8 Hausrecht / Aufsicht Das Hausrecht haben Vertreter und Beauftragte der MSV Duisburg GmbH & Co. KGaA und bei Veranstaltungen auch die Polizei und der Ordnungsdienst.
 
§ 9 Haftung (1) Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Die MSV Duisburg GmbH & Co. KGaA haftet nur für Körper- und Sachschäden, die durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten ihrer Bediensteten verursacht werden. Für Personen- oder Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet die MSV Duisburg GmbH & Co. KGaA nicht. (2) Unfälle oder Schäden sind der MSV Duisburg GmbH & Co. KGaA unverzüglich zu melden.
 
§ 10 Zuwiderhandlungen (1) Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstoßen, können ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden. Dasselbe gilt für Personen, die erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehen. Besteht ferner der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden. (2) Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und - soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden - nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben. (3) Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 schließen Ansprüche (z.B. Rückerstattung von Eintrittsgeldern) gegen die MSV Duisburg GmbH & Co. KGaA oder den jeweiligen Veranstalter aus. (4) Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt.
 
 
§ 11 Salvatorische Klausel Sofern einzelne Bestimmungen dieser Stadionordnung nichtig, unwirksam oder anfechtbar sind oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt und sind dann so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der Zweck der Regelung in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht

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